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Versuch 1 - Schikane von Behörden

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Versuch 1 - Etwas gegen die Willkür und Schikane von Behörden beim Bundesverfassungsgerich (BVerfG) zu erreichen

 

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Antwort auf Frage

 

Hier geht es um die Willkür und Schikane von Behörden, Ämtern und Institutionen. Scheinbar haben diese alle Narrenfreiheit.

Es gibt in Deutschland keine Institution, die diese maßregeln könnte. Das BVerfG kann lediglich feststellen, ob Sachverhalte,
Urteile oder Gesetze tatsächlich der Verfassung entsprechen, oder nicht. Zu mehr ist das BVerfG laut eigener Angabe nicht
in der Lage.

Dabei ist das nicht ganz korrekt. Es kann sehr wohl Fristen setzen (was ja oft genug vorkommt, aber kaum eingehalten wird)
und auch vorübergehend Notregelungen (wird nur sehr selten Gebrauch von gemacht) ergreifen.
Außerdem könnte es
veranlassen durch einen Volksentscheid die Regierung abwählen zu lassen. 
(Direkte Demokratie: Art. 20 GG  (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen
das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.)
D.h. wenn die Regierung nicht den Forderungen des BVerfG nachkommt, ist Abhilfe nur noch möglich, indem die Regierung
aufgelöst wird. Die Macht geht vom Volke aus !!!

Aber bei solch einer Einstellung des BVerfG lässt sich so nun Einiges erklären. Z.B. sind viele Gesetze zwar verfassungswidrig,
aber werden dennoch einfach nicht geändert. Und mit der Zeit werden wir so konditioniert, dass wir diese unzulässigen
Gesetze einfach akzeptieren. (Psychologische Tricks)

Bestes Beispiel ist der Numerus Clausus (NC). Bereits vor 1968 wurde er für verfassungswidrig erklärt. Als Notregelung
durfte von 1968 bis 1972 der NC noch bestehen bleiben. Allerdings konnte die Regierung diesen Zustand der fehlenden
Studienplätze nicht in der Form bereinigen, dass der NC sogar noch bis heute bei einigen Studiengängen besteht, und nach
belieben bei den
Universitäten und Hochschulen auch wieder eingeführt werden kann. Und niemand stört sich wirklich
daran, da es ja bereits schon seit über 40 Jahren
so ist. (Macht der Gewohnheit)

 

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